about us
Last Updated on Friday, 06 May 2011 12:19
The "Deutsch-Irische Gesellschaft e.V. (Club Gaelach Gearmánach - German Irish Club)" is in existence since 1979. It is the sole organisation of this type to be found in the Düsseldorf area and its immediate vicinity.
The Club has its main centre in Düsseldorf. In several areas adjacent to Düsseldorf various sub-groups have been formed and act as independent sections within the Club structure.
Echo Boy Cork / Foto: Irish Moods
According to the Status of the Club, the main aim of the Club is the fostering of German-Irish relations. To this end some of the main activities of the Club are the furtherance of Youth Exchange between both countries, the promotion of the Gaelic (Irish) language, the organisation of concerts (if possible with the responsible Cultural Office), the non-commercial distribution of information and the advancement of other cultural interests between both countries such as sport, theatre etc.
Furthermore, the Club supports the integration of Irish nationals who live and work in Germany.
Anyone who has an interest in the above goals can become a member of the Club. Under-aged persons require the written consent of the parent and/or legal guardian.
News of the Society will be published in the Newsletter German-Irish Echo™ (appr. 4 times a year) which is free for members.
The yearly membership fee is currently € 30.00 (married couples € 25.00 each, if both will be club members). It is tax deductible as the Club has been officially recognised by the Tax-Office as "of public benefit". It can as such issue corresponding "Donation-certificates" which can be offset against your income tax.
The Foreign Residents Committee of Düsseldorf City Council recognises the Club as a "Foreign Residents' Society deserving of support", and regards the Club as the official contact in all matters affecting Irish citizens living in the area.
Joining Form: PDFLINK
S a t z u n g
Präambel
Auf der Ordentlichen Mitgliederversammlung am 19.03.2005 wurde die folgende Satzung beschlossen und damit die bisherigen Satzungen vom 27.06.1979, vom 20.10.1983, in der Fassung vom 25.02.1994, und vom 09.02.1996 geändert.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Deutsch-Irische Gesellschaft (Club Gaelach Gearmánach/German Irish Club, Düsseldorf). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Nr. VR 5819 eingetragen worden. Seit der Eintragung lautet der Name "Deutsch-Irische Gesellschaft e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege freundschaftlicher deutsch-irischer Beziehungen. Der Verein wird sich dabei unter anderem im Rahmen seiner Möglichkeiten um den Jugendaustausch zwischen beiden Ländern (einschl. Nordirland), die Förderung der gälischen Sprache in Zusammenarbeit mit der Stadt Düsseldorf und den Städten, in denen Sektionen bestehen (z.B. Volkshochschulen), die Veranstaltung von Konzerten ( z.B. Folklore, Klassische Musik) nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Kulturämtern, die nicht kommerzielle Verbreitung von Informationen über Irland und die Vermittlung sonstiger kultureller Belange zwischen beiden Nationen bemühen. Die Informationsvermittlung wird im Wege von Tagungen, der Ausgabe von Broschüren und anderen Informationsmitteln erfolgen. Des weiteren fördert der Verein die Integration der in Deutschland lebenden Menschen irischer Nationalität. Hierzu kann er - sofern rechtlich möglich - auch an den Wahlen zu den Ausländervertretungen teilnehmen.
(2) Der Verein verfolgt seinen Zweck ausschließlich zur Erreichung gemeinnütziger Ziele im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Etwaige Gewinne bzw. Einnahmen dürfen nur für den in der Satzung genannten Zweck ausgegeben werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen. Bei Auflösung des Vereins oder auch bei Ausscheiden stehen niemandem Kapital- bzw. Mitgliedsbeiträge zur Auszahlung zur Verfügung.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede/-r an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlicher Anmeldung der Vorstand. Nicht Volljährige bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erfolgen kann. Ausschließungsgrund ist dabei insbesondere vereinsschädigendes Verhalten,
d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind,
(2) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
(3) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. 2. der Vorstand, bestehend aus dem/der Vorsitzenden, dem/der geschäftsführenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/-in, dem/der Schriftführer/-in sowie 4 Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie beschließt insbesondere über:
1. Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
3. die Ausschließung eines Mitglieds,
4. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(3) Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch diese/-r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/-n Versammlungsleiter/-in. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und/oder ergänzt werden.
(5) Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist eine solche von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und/oder die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt sowie dem Amtsgericht (Vereinsregister) anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
(7) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein/-e Nachfolger/-in bestellt werden.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Vereinsintern gilt, daß für Rechtsgeschäfte, deren Gegenstandswert das Vereinsvermögen überschreitet, es der Zustimmung des gesamten Vorstandes bedarf.
(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen über die eine Niederschrift zu fertigen ist. In besonderen Eilfällen kann ein Beschluß durch telefonischen Rundruf gefaßt werden. Er ist in der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu bestätigen und in die Niederschrift aufzunehmen..
§ 9 Untergliederungen
In den Gemeinden der an die Stadt Düsseldorf angrenzenden Kreise können mit Zustimmung des Vorstandes Sektionen als Untergliederungen des Vereins gegründet werden. Diese Sektionen wählen eine/-n Sprecher/-in, der/die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muß. Bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt die vorläufige Bestätigung durch den Vorstand.
§ 10 Auflösung und Zweckänderung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(2) Nach einer Auseinandersetzung ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung gemeinnütziger Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.





